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   RG, 24.10.1933 - II 100/33   

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RG, 24.10.1933 - II 100/33 (https://dejure.org/1933,412)
RG, Entscheidung vom 24.10.1933 - II 100/33 (https://dejure.org/1933,412)
RG, Entscheidung vom 24. Oktober 1933 - II 100/33 (https://dejure.org/1933,412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wie ist die Rechtslage, wenn der Vorsitzende der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft die Ablehnung eines Antrags verkündet, der beim Nichtmitzählen der Stimmen angenommen gewesen wäre, die einem gesetzlichen Stimmverbot zuwider abgegeben worden sind? 2. Kann ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 142, 123
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

    Da sie gleichwohl verkündet und protokolliert worden ist, gilt die Ablehnung des Antrags als beschlossen, solange der so verkündete Beschluß nicht wirksam angefochten worden ist (RGZ 142, 123, 128; vgl. auch BGHZ 14, 25, 36 f).

    Es hat sich damit der unter anderem vom Reichsgericht (RGZ 142, 123, 128 f) zuletzt vertretenen Auffassung angeschlossen, das Gesetz eröffne bei unrichtiger Beschlußfeststellung ausschließlich den Weg einer Anfechtungsklage, aber nicht zugleich den einer Klage auf Feststellung des wirklich Beschlossenen.

    Damit ist der Besorgnis des Reichsgerichts, eine zeitlich unbeschränkte Zulassung der Feststellungsklage könnte zu größter Rechtsunsicherheit führen (RGZ 142, 123, 128), insoweit genügend Rechnung getragen.

    Das vielleicht stärkste Bedenken gegen die Verbindung von Anfechtungs- und positiver Feststellungsklage geht schließlich dahin, der gerichtlich festzustellende "richtige" Beschluß könnte selbst wieder an einem Gesetzes- oder Satzungsverstoß leiden oder mißbräuchlich sein; dann müßten die Anfechtungsbefugten, insbesondere die Aktionäre (§ 245 AktG), Gelegenheit haben, diesen Mangel ihrerseits im Wege der Anfechtungsklage - mit entgegengesetztem Ziel geltend zu machen (RGZ 142, 123, 129).

  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Das Reichsgericht (u.a. RGZ 122, 102; 142, 123) hat bei der Aktiengesellschaft angenommen, daß ein Gesellschafterbeschluß anzunehmen sei, wenn in einer ordnungsmäßig berufenen Hauptversammlung eine Abstimmung stattgefunden hat und als deren Ergebnis ein bestimmter Beschluß vom Vorsitzenden der Versammlung verkündet und vom Protokollführer niedergelegt worden ist.
  • OLG Hamm, 29.10.1987 - 15 W 200/87

    Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen; Eigentümer; Ausschluss durch

    Ein solcher Mehrheitsbeschluß erschöpft sich in der Verweigerung der positiven Beschlußfassung; seine etwaige Ungültigkeit ändert grundsätzlich nichts an dem Fehlen einer positiven Beschlußfassung, es sei denn, der Antragsteller hätte einen klagbaren Anspruch auf eine bestimmte Willensbildung der Wohnungseigentümer zu der von ihm aufgeworfenen Frage (vgl. RGZ 142, 123, 129; BayObLGZ 1972, 150, 153; 1983, 283; OLG Frankfurt OLGZ 80, 418; KG BlGBW 1985, 71, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    Diese seine Entscheidung ist auch vorläufig maßgeblich, wenn nicht die Sachlage so eindeutig ist, daß auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversammlung vorliegt (RGZ 142, 123, 127 für Aktiengesellschaft).

    Das Reichsgericht (RGZ 142, 123) hat unter Aufgabe einer früheren Auffassung (RGZ 122, 107; vgl. Schilderung in Großkomm. AktG-Schilling, Anm. 3 zu § 248 AktG) in einem Falle, in dem es um das unzulässige Mitzählen verbotswidrig abgegebener Stimmen handelte, grundsätzlich ausgesprochen, daß mit der Anfechtungsklage nur die Vernichtung des angefochtenen, nicht aber die Feststellung der Annahme eines anderen Beschlusses erreicht werden könne, weil die zeitlich unbeschränkt zulässige Feststellungsklage größte Rechtsunsicherheit und Verwirrung zur Folge haben würde.

  • OLG Frankfurt, 26.02.2007 - 5 W 3/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Anforderungen

    Dass ein Beurkundungsmangel insoweit nicht vorliegt, entspricht der allgemeinen Auffassung zu sonstigen Mängeln der Feststellung des Vorsitzenden (RGZ 122, 102, 107; RGZ 142, 123, 127; Hüffer, wie oben, § 130 Rz.22; Werner in GKAktG, 4. Aufl. 1993, § 130 Rz. 116), und ist auch besonders zur Prüfung der Berechtigung des Versammlungsleiters durch den Notar in Rechtsprechung und Fachliteratur ausdrücklich geäußert worden (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1147, 1150; Gross FS Happ, 2006, S.31, 42).
  • OLG München, 27.03.1996 - 7 U 6037/95

    Rechtswirkungen eines Feststellungsurteils bezüglich eines unklaren und nicht

    Die Besorgnis, eine zeitlich unbeschränkte Zulassung der Feststellungsklage könne im Falle einer Rechtskrafterstreckung zu Rechtsunsicherheit führen (RGZ 142, 123, 128) greift letztlich nicht durch, weil es andernfalls zu widersprechenden rechtskräftigen Erkenntnissen kommen könnte, was ebenfalls mit Rechtsunsicherheit verbunden wäre.
  • BGH, 17.09.1964 - II ZR 136/62
    Zu diesen Anträgen streiten die Parteien darum, ob ein Beschluß vorliegt, der angefochten werden konnte, ob mehrere Gesellschafter gleichzeitig vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, wenn ihre Abberufung als Geschäftsführer und ihre Ausschließung als Gesellschafter mit der Behauptung beantragt wird, es läge ein einheitlicher Sachverhalt vor (vgl. hierzu Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 47 Anm. 18 Abs. 3, Anm. 25 b) und ob die Gerichte im Fall der erfolgreichen Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses in der Lage sind, festzustellen, daß der gestellte Antrag bei richtiger Stimmenzählung angenommen worden sei (vgl. hierzu RGZ 122, 102, 107; 142, 123; 146, 71; Scholz, GmbHG § 45 Anm. 27, 23; W. Schmidt a.a.O. § 45 Anm. 35 a m.w.Nachw.; Baumbach/Hueck, GmbHG Anh. nach § 47 Anm. 5 C).
  • BayObLG, 21.04.1972 - BReg. 2 Z 125/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Ein solcher Mehrheitsbeschluß erschöpft sich in der Verweigerung der positiven Beschlußfassung; seine etwaige Ungültigkeit ändert grundsätzlich nichts an dem Fehlen einer positiven Beschlußfassung, es sei denn, der Antragsteller hätte einen klagbaren Anspruch auf eine bestimmte Willensbildung der Wohnungseigentümer zu der von ihm aufgeworfenen Frage (vgl. RGZ 142, 123/129; Baumbach/Hueck GmbHG 13. Aufl. Anhang § 47 Anm. 5 C; Soergel/Siebert/Schultze-v. Lasaulx BGB 10. Aufl. § 32 Rdnr. 27).
  • LG Kassel, 25.08.2016 - 11 O 4232/15

    GmbH-Geschäftsanteile - Einziehung aus wichtigem Grund

    Ihr fehlt insoweit bereits das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin aufgrund der nicht angefochtenen und daher verbindlichen protokollierten Feststellung des Versammlungsleiters am 28.09.2015, dass ihr Antrag am 28.09.2015 abgelehnt worden ist, die mit diesem Antrag verfolgte Etablierung des entgegengesetzten Beschlussergebnisses durch bloße Feststellungsklage nicht mehr erreichen kann (vgl. RGZ 142, 123, 128; BGHZ 14, 25, 36 f.; 76, 191, LS und juris-Tz. 28 ff.; v. 24.03.2016, DE:BGH:2016:240316BIXZB32; NJW-RR 2008, 706 Rdn. 24; OLG Stuttgart, GmbHR 2013, 472, 476 [OLG Stuttgart 20.11.2012 - 14 U 39/12] ; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl. 2013, Anh. § 47 Rdn. 118).
  • BayObLG, 04.12.1970 - BReg. 2 Z 9/70

    Zur Gültigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung bei dem die

    Keinesfalls könnte die Ungültigkeitserklärung dahin führen, daß damit der abgelehnte Antrag als angenommen gilt (RGZ 142, 123/129; Soergel/Siebert/Schultze-v.Lasaulx BGB 10.Aufl. § 32 Rdnr. 27).
  • BGH, 24.09.1954 - V ZR 48/54

    Rechtsmittel

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